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Satzung und Beschlüsse 

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 Satzung herunterladen (Stand 2020)


S A T Z U N G der Katholischen Landjugendbewegung (KLJB) Ortsgruppe Feldkirchen

Wes Geistes Kind seid Ihr, sind Eure Programme, Eure Ziele? Es wird sich zeigen, Ihr könnt es nicht verstecken, ob Ihr vom Kreuze Jesu gezeichnet seid. (A. Albrecht)

 Die KLJB legt besonderen Wert auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. 


Impressum:

Diözesanvorstandschaft der Katholischen Landjugendbewegung (KLJB) in der Diözese Regensburg

Layout:

Anton Stadler


KLJB-Diözesanstelle, Obermünsterplatz 10, 93047 Regensburg

Inhaltsverzeichnis


Abschnitt I: Leitsätze und Grundsatzaussagen

§ 1 Definition 5

§ 2 Leitsätze der KLJB 5

§ 3 Grundsätze der KLJB-Arbeit 5

§ 4 Arbeitsfelder der KLJB 5

§ 5 Pädagogisch-politischer Arbeitsansatz 6

§ 6 Zeichen 6

§ 7 Patron 6

§ 8 Vertretungsfunktion 6

§ 9 Stellung in der Kirche 6

§ 10 Mitgliedschaft in ArGe, Kreis-, Diözesan-, Landes-,

Bundes- und Weltverband 6

§ 11 Mitgliedschaft im BDKJ 6

§ 12 Mitgliedschaft in anderen Organisationen 6

§ 13 Katholische Landvolkbewegung (KLB) 7

§ 14 Bayerischer Bauernverband (BBV) 7

§ 15 Bildungsstätte 7

Abschnitt II: Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

§ 16 Zweck des Vereins 7

§ 17 Gemeinnützigkeit 7

§ 18 Gemeinnützige Haushaltsführung 7

§ 19 Ausgabenwirtschaft 7

§ 20 Auflösung der Ortsgruppe 7

Abschnitt III: Mitgliedschaft in der KLJB

§ 21 Zugehörigkeit zur KLJB 8

§ 22 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft 8

§ 23 Aufnahmeverfahren 8

§ 24 Mitgliedsbeitrag 8

§ 25 Mitgliedsausweis 8

§ 26 Mitgliedschaftsrechte 9

§ 27 Mitgliedschaftspflichten 9

§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft 9

Abschnitt IV: Grundsätze der Leitung und Organisation

§ 29 Teamarbeit 10

§ 30 Verantwortlichkeit der Vorstandschaft

und Außenvertretung 10

§ 31 Gleichberechtigte Leitung

von Frauen und Männern 10

§ 32 Ehrenamtlichkeit 10

§ 33 Mitarbeit von Seelsorgern und Seelsorgerinnen 10

§ 34 Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder 10

§ 35 Vorsitz in Organen 10

§ 36 Wahlen 11

§ 37 Abstimmungen 11

§ 38 Beschlussfähigkeit 12

§ 39 Delegation des Stimmrechts 12

§ 40 Kassenprüfung 12

§ 41 Änderung der Satzung 12

§ 42 Satzungsgenehmigung 12

§ 43 Geschäftsordnung 12

§ 44 Auflösung der Ortsgruppe 12

Abschnitt V: Aufbau der Ortsgruppe

§ 45 Die KLJB in Ort und Pfarrei 13

§ 46 Die Organe der KLJB in Ort und Pfarrei 13

Inkrafttreten 14

Anhänge zur Satzung 15

Abschnitt I


Leitsätze und Grundsatzaussagen

§ 1 Definition

Die Katholische Landjugendbewegung (KLJB) ... ist der Zusammenschluss aller KLJB-Mitglieder des Ortes ... bzw. der Pfarrei ... . Sie wendet sich an die Jugend des ländlichen Lebensbereiches und versteht sich als ein Träger kirchlicher Jugendarbeit auf dem Land.


§ 2 Leitsätze der KLJB

  1. In der KLJB versuchen junge Menschen miteinander, das rechte Verhältnis zu sich selbst, den Mitmenschen und zu Gott zu finden.
  2. Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, Gemeinschaft mitzutragen, und erfährt so die Freude und die Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.
  3. Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Land. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geiste des Evangeliums.
  4. Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen dabei sind ihr die Bewahrung der Schöpfung und die internationale Solidarität.


§ 3 Grundsätze der KLJB-Arbeit

  1. Ausgangspunkt der KLJB-Arbeit ist der junge Mensch und seine konkrete Situation.
  2. Zielpunkt der KLJB-Arbeit ist das erfüllte Mensch-Sein durch die Mitarbeit am Reich Gottes in der Nachfolge Christi.
  3. Orientierung für die KLJB-Arbeit ist das Wort und Wirken Jesu Christi, das von der Kirche verkündet wird.
  4. Kernpunkt der KLJB-Arbeit ist die Gemeinschaft innerhalb der Gruppen und der Gruppen untereinander.
  5. Voraussetzungen für die KLJB-Arbeit sind das gegenseitige Sich-Annehmen, Offenheit, partnerschaftliches Verhalten und Vertrauen.


§ 4 Arbeitsfelder der KLJB

  1. Arbeitsfelder der KLJB sind die Mitgestaltung des Lebens auf dem Land und im Dorf, in der Gemeinde und in der Pfarrgemeinde sowie die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen und Zusammenhängen, gerade auch auf dem Gebiet internationaler Beziehungen.
  2. Die KLJB ermöglicht eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit und das praktische Einüben von Demokratie. Die KLJB-Arbeit wirkt sich aus auf Familie, Schule und Arbeitsplatz.

§ 5 Pädagogisch-politischer Arbeitsansatz

Die KLJB sieht sich der Aufgabe verpflichtet,

  1. den Jugendlichen ihre Lebenssituation in ihren gesellschaftlichen Beziehungen bewusst zu machen,
  2. sie zu befähigen, diese Situation im Geiste der christlichen Botschaft zu bewerten und zu beurteilen,
  3. sie zu befähigen, daraus Konsequenzen für ihr persönliches Verhalten zu ziehen und Ziele für gesellschaftliche Veränderungen zu entwickeln,
  4. ihnen zu ermöglichen, diese Ziele in Solidarität mit Gleichgesinnten zu verwirklichen.


§ 6 Zeichen

Das Zeichen der KLJB ist das Kreuz-Pflug-Symbol.


§ 7 Patron

Patron der KLJB ist der Hl. Bruder Klaus von der Flüe. Die KLJB in der Diözese Regensburg stellt sich außerdem unter den besonderen Schutz der Gottesmutter Maria.


§ 8 Vertretungsfunktion

Die KLJB stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Landjugend und des ländlichen Raumes in der Öffentlichkeit zu vertreten und auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und der Gesellschaft im kirchlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftspolitischen und sozial-karitativen Bereich Einfluss zu nehmen.


§ 9 Stellung in der Kirche

Die KLJB will im Rahmen des Kirchlichen Jugendplans der Diözese Regensburg die kirchliche Jugendarbeit auf dem Land mittragen und mitgestalten. Sie arbeitet mit anderen katholischen Vereinigungen auf dem Land zusammen.


§ 10 Mitgliedschaft in ArGe, Kreis-, Diözesan-, Landes-, Bundes- und Weltverband

  1. Die KLJB ... ist Mitglied in der ArGe ..., im Kreisverband ..., im Diözesanverband Regensburg, im Landesverband der KLJB Bayern und in der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V.
  2. Die Satzungen dieser vorgeordneten Gebietsverbände werden als verbindlich anerkannt.
  3. Durch die Katholische Landjugendbewegung Deutschlands e.V. ist die KLJB ... Mitglied der „Internationalen katholischen Land- und Bauernjugendbewegung” (MIJARC = Mouvement International de la Jeunesse Agricole et Rurale Catholique).


§ 11 Mitgliedschaft im BDKJ

Die KLJB Ortsgruppe ist über den KLJB-Kreisverband Mitglied im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ). In diesem Selbstverständnis arbeitet sie mit den anderen Mitgliedsverbänden in Pfarrei, Landkreis und Diözese zusammen.

§12 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die KLJB Ortsgruppe kann die Mitgliedschaft in weiteren Vereinen, Organisationen und Einrichtungen erwerben, sofern diese nicht dem Geist der KLJB und ihrer Stellung in der Kirche nach § 9 widersprechen.


§ 13 Katholische Landvolkbewegung (KLB)

Die KLJB sieht in der Katholischen Landvolkbewegung (KLB) ihre verbandliche Weiterführung.


§ 14 Bayerischer Bauernverband (BBV)

Die KLJB ist eine Nachwuchsorganisation des BBV und wirkt in den entsprechenden Gremien des Bayerischen Bauernverbandes mit. (siehe Satzung des BBV; Anhang 1)


§ 15 Bildungsstätte

Bildungsstätten für die KLJB in der Diözese Regensburg sind die Jugendbildungsstätte Windberg und die Katholische Landvolkshochschule Niederalteich.

Abschnitt II

Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit


§ 16 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (siehe insbesondere § 11 KJHG, Anhang 2). Schwerpunkte im Sinne des Abschnittes I dieser Satzung sind dabei

  1. die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit, Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend im ländlichen Raum durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung in religiösen, persönlichkeitsbildenden, kulturellen (z.B. Laientheater), kirchlichen und gesellschaftspolitischen Bereichen,
  2. die Jugenderholung,
  3. die nichtkommerzielle Aus- und Weiterbildung,
  4. die Unterstützung der internationalen Arbeit.


§ 17 Gemeinnützigkeit

  1. Die KLJB .... verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 18 Gemeinnützige Haushaltsführung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 19 Ausgabenwirtschaft

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 20 Auflösung der Ortsgruppe

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an Kirchenstiftung, wo dieses für 10 Jahre ab den Tag der Auflösung für eine eventuelle Neugründung aufbewahrt wird. Nach Ablauf dieser Frist soll dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Pfarrgemeinde mit Hinblick auf die Jugendarbeit verwendet werden.

Abschnitt III Mitgliedschaft in der KLJB

§ 21 Zugehörigkeit zur KLJB

Die Zugehörigkeit zur KLJB wird grundsätzlich durch die Mitgliedschaft in der KLJB-Ortsgruppe, durch die Übernahme eines Wahlamtes, durch eine hauptamtliche Tätigkeit, durch die beratende Mitgliedschaft in der KLJB-Ortsgruppe oder durch die Tätigkeit als erwachsene/r Mitarbeiter/in begründet.


§ 22 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Mitglied einer KLJB-Gruppe können Jugendliche und junge Erwachsene werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben der KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben der Gruppe teilnehmen oder es fördern und die Satzungen der KLJB als verbindlich anerkennen. Die Aufnahme kann frühestens in dem Jahr erfolgen, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.


§ 23 Aufnahmeverfahren

  1. Durch den Beitritt zur KLJB-Ortsgruppe erfolgt die Aufnahme in die KLJB in der Diözese Regensburg.
  2. Für den Beitritt zu einer KLJB-Ortsgruppe ist ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme von Gruppenmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft der Gruppe. Im Falle einer Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft muss durch die Unterschrift des/der zuständigen Ortsverantwortlichen auf dem Anmeldeformular bestätigt werden. Dadurch erhalten Neumitglieder die vollen Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.
  4. Die genehmigten Anträge auf Mitgliedschaft sind unverzüglich an die Diözesanstelle weiterzuleiten.


§ 24 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Ortsgruppe setzt die Höhe des jährlichen Beitrages fest. Dieser ist vom Mitglied an die Gruppe abzuführen.
  2. Die KLJB-Gruppe führt für jedes Mitglied den von der Diözesanversammlung festgelegten Diözesanbeitrag gesammelt an die Diözesanstelle ab.


§ 25 Mitgliedsausweis

  1. Die KLJB-Mitglieder erhalten als Zeichen ihrer Mitgliedschaft den KLJB-Mitgliedsausweis.
  2. Der Mitgliedsausweis ist gültig, wenn er für das aktuelle Kalenderjahr eine entsprechend gekennzeichnete Marke besitzt bzw. gezielt für dieses Kalenderjahr ausgestellt wurde.
  3. Übergangsweise ist der Mitgliedsausweis eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres gültig, sofern die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Kalenderjahres gemäß § 28 nicht erlischt.

§ 26 Mitgliedschaftsrechte

  1. Jedes Gruppenmitglied ist berechtigt, an der Meinungs- und Willensbildung der Gruppe durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Jedes Gruppenmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Gruppe teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für Gruppenmitglieder offen sind.
  3. Jedes Gruppenmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die Gruppe oder vorgeordnete Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.
  4. Jedes Gruppenmitglied hat einen Anspruch auf gleiche Behandlung aller Mitglieder. Sonderrechte innerhalb der Gruppe sind unzulässig.


§ 27 Mitgliedschaftspflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein könnte.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und grundsätzliche Beschlüsse von Verbandsorganen zu beachten.
  3. Die Gruppenmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung der Gruppe festgesetzten Mitgliedsbeitrag.


§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der KLJB erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus der KLJB muss durch eine schriftliche (formlose) Kündigung erfolgen. Die Kündigung gilt als zum jeweiligen Jahresende wirksam, wenn sie vor der von der Diözesanversammlung festgelegten Kündigungsfrist an der Diözesanstelle eingegangen ist.
  3. Über den Ausschluss von Mitgliedern aus der KLJB-Gruppe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig, die in geheimer Abstimmung zu ermitteln ist. Zu Gründen und Verfahren bei Ausschlüssen finden die Regelungen der KLJB Bundessatzung unmittelbar Anwendung (siehe Anhang 3).
  4. Die Gruppenvorstandschaft kann Mitglieder, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das vergangene Kalenderjahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Gruppe ausschließen. Die Mitgliedschaft erlischt damit. Dieser Beschluss auf Ausschluss kann nicht angefochten werden.

Abschnitt IV


Grundsätze der Leitung und Organisation


§ 29 Teamarbeit

Die Leitungsgremien auf allen Ebenen (Vorstandschaften) haben den Charakter einer Runde der Verantwortlichen. Jede Vorstandschaft versteht sich als Team und verteilt die anfallenden Arbeiten unter sich.

Alle Vorstandsmitglieder - Laien, Diakone und Priester - arbeiten als Ehrenamtliche oder Hauptberufliche partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.


§ 30 Verantwortlichkeit der Vorstandschaft und Außenvertretung

  1. Die Vorstandsmitglieder sind unter Wahrung der besonderen Aufgaben Einzelner in ihrer Gesamtheit für die Tätigkeit der Vorstandschaft verantwortlich.
  2. Die Außenvertretung wird von zwei Vorsitzenden wahrgenommen, sofern die entsprechende Vorstandschaft nichts Anderes bestimmt.


§ 31 Gleichberechtigte Leitung von Frauen und Männern

  1. Die KLJB ist eine organisatorische Einheit von Mädchen und Jungen bzw. Frauen und Männern. Daher wird sie auf allen Ebenen von den weiblichen und männlichen Mitgliedern der Vorstandschaft in paritätischer Ämterverteilung (gleicher Anteil) gemeinsam geleitet und vertreten. Von der Parität ausgenommen ist das Amt des Seelsorgers bzw. der Seelsorgerin (Erläuterung in Anhang 4).
  2. Ausnahmen von der paritätischen Ämterverteilung müssen von der jeweiligen Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.


§ 32 Ehrenamtlichkeit

  1. Die KLJB Ortsgruppe wird von den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern geleitet.


§ 33 Mitarbeit von Seelsorgern und Seelsorgerinnen

  1. Die Mitarbeit von Seelsorgern und Seelsorgerinnen (Erläuterung in Anhang 4) ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben der KLJB von besonderer Bedeutung. Sie gehören den Leitungsgremien der Ortsgruppe stimmberechtigt an.
  2. Für die KLJB-Ortsgruppe ist der Pfarrer der zuständige Seelsorger. Er kann die Aufgabe der Seelsorge im Einvernehmen mit der Vorstandschaft der KLJB-Gruppe einem anderen Priester, einem Diakon oder einem bzw. einer pastoralen Mitarbeiter/in der Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit übertragen.


§ 34 Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder nehmen im Interesse ihrer Aus- und Weiterbildung an Tagungen, Kursen und Schulungen der KLJB teil.


§ 35 Vorsitz in Organen

Den Vorsitz in den Sitzungen der Organe führen die Vorstandsmitglieder, sofern die entsprechenden Organe nichts Anderes beschließen.

§ 36 Wahlen

  1. Die Vorstandschaft wird von den stimmberechtigten Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Vorstandschaft beginnt mit Ende der Versammlung, in der die Wahl erfolgt ist.
  2. Wählbar ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und der römisch-katholischen Kirche angehört. Ausnahmen kann die Diözesanvorstandschaft im Einvernehmen mit der Bistumsleitung genehmigen. Mindestens ein Mitglied der Vorstandschaft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
  4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen zählen als gültige Stimmen. Erreicht im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Dabei genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Die gewählten Mitglieder der Vorstandschaften können einzeln mit absoluter Mehrheit von den jeweils zuständigen Gremien abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich begründet vorliegen.
  6. Ist die Wahlperiode einer Vorstandschaft abgelaufen und wurde trotz 2-maliger schriftlicher Aufforderung keine Neuwahl angesetzt, so kann der nächsthöhere Gebietsverband eine Versammlung einberufen und gegebenenfalls Neuwahlen anberaumen.


§ 37 Abstimmungen

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung (in der Regel durch Handzeichen) gefasst.
  2. Die Abstimmung ist geheim, wenn dies von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  3. Beschlüsse werden mit einer qualifizierten einfachen Mehrheit gefasst, d.h. die Anzahl der Ja-Stimmen muss sowohl die Anzahl der Nein-Stimmen als auch die Anzahl der Enthaltungen übersteigen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Weitere Bestimmungen können durch die Geschäftsordnung geregelt werden.

    § 38 Beschlussfähigkeit
    1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    2. Die Mitgliederversammlung auf Ortsebene ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

    § 39 Delegation des Stimmrechts
    1. Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht zur ArGe- und Kreisebene delegieren.
    2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in der Ortsvorstandschaft kann nicht delegiert werden.
    3. Jedes Mitglied kann nur eine Stimme wahrnehmen.

    § 40 Kassenprüfung
    1. Kassenprüfungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durchzuführen.
    2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder der jeweiligen Vorstandschaft sein.
    § 41 Änderung der Satzung
    1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 aller Stimmberechtigten beschlossen werden.

    § 42 Satzungsgenehmigung
    1. Die Satzung der KLJB Ortsgruppe darf im Wesentlichen den Satzungen der vorgeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen. Sie muss ausdrücklich die Mitgliedschaft im KLJB-Diözesanverband Regensburg aussprechen und dessen Satzung sowie die Landes- und Bundessatzung als verbindlich anerkennen.
    2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des KLJB-Diözesanverbandes Regensburg vertreten durch die Vorstandschaft.

    § 43 Geschäftsordnung
    1. Zur Erläuterung der Satzung und zur Regelung von Verfahrensfragen kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen.
    2. Die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes gilt auch für die Ortsgruppe, soweit diese keine eigene Geschäftsordnung beschließt.
    3. Änderungen der Geschäftordnung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Versammlung, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, beschlossen werden.
    § 44 Auflösung der Ortsgruppe
    1. Die Ortsgruppe hat das Recht, ihre Auflösung zu beschließen.
    2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
    Abschnitt V

    Aufbau der Ortsgruppe

    § 45 Die KLJB in Ort und Pfarrei
    1. Alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Pfarrei ... oder des Dorfes ... , die sich in der Katholischen Landjugendbewegung zusammengeschlossen haben, bilden die KLJB der Pfarrei ... oder des Dorfes .... (Ortsgruppe). Gegebenenfalls können auch Jugendliche und junge Erwachsene aus benachbarten Pfarreien oder Dörfern eine KLJB-Gruppe bilden.
    2. Bedingung für die Existenz einer Ortsgruppe ist, dass mindestens sieben Personen dieser Gruppe an der Diözesanstelle gemeldet sind, wovon mindestens eine als Verantwortliche/r der Gruppe gewählt sein muss.

    § 46 Die Organe der KLJB in Ort und Pfarrei
    1. Die Mitgliederversammlung

    Ihr gehören an:
    1. als stimmberechtigte Mitglieder:
      • die Mitglieder der KLJB-Ortsgruppe gem. Abschnitt III (§§ 21-28)
      • der/die Seelsorger/in der KLJB in der Pfarrei

    2. als beratende Mitglieder:
    • ein Mitglied der KLJB-Kreisvorstandschaft
    • ein Mitglied der KLJB-ArGe-Vorstandschaft
    • ein Vertreter des Sachausschuss Jugend im Pfarrgemeinderat
    • ein Vertreter des KLB-Ortsverbandes
    • ein Vertreter des BBV-Ortsverbandes

      Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KLJB Ortsgruppe. Sie bestimmt die Bildungsarbeit und die Aktionen der Ortsgruppe.

      Insbesondere sind ihr vorbehalten:
    • Wahl der Vorstandschaft
    • Regelung der Kassenprüfung
    • Annahme des Tätigkeits- und Finanzberichts (Entlastung)
    • Prüfung von Einsprüchen gegen die Ablehnung der Aufnahme in die KLJB gem.
      §23(2)
    • Festlegung des Mitgliedsbeitrages gem. §24(1)

      Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden (Jahreshauptversammlung).
      Die Vorstandschaft

      Ihr gehören an:
      1. als stimmberechtigte Mitglieder:
    • eine/n Vorsitzende/n
    • eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • ein/e Kassier/in
    • ein/e stellvertretende/n Kassier/in
    • ein/e Schriftführer/in
    • der/die Seelsorger/in

      oder wahlweise:
    • drei weibliche Vorsitzende
    • drei männliche Vorsitzende
    • sechs Vorsitzende (m/w/d)
    • der/die Seelsorger/in

      Bei beiden Vorstandsmodellen können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder (z.B. Beisitzer/innen) in paritätischer Besetzung hinzugewählt werden.

      1. als beratende Mitglieder:
    • ein Mitglied des Sachausschuss Jugend im Pfarrgemeinderat
    • erwachsene Mitarbeiter/innen

      Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • verantwortliche Planung und Durchführung der Bildungs- und Aktionsaufgaben
    • Planung und Leitung von Gruppenstunden
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts
    • Führung der laufenden Geschäfte
    • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gem. §23

    Die Vorstandschaft vertritt die KLJB-Gruppe in der Arbeitsgemeinschaft (ArGe) und im Kreisverband, in dem sie dort ihr Stimmrecht wahrnimmt, sowie gegenüber den örtlichen Verbänden und Vereinen und in der Öffentlichkeit. Sie trifft sich mindestens sechsmal im Jahr.

    Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung der KLJB Feldkirchen am 20.12.2020 in Feldkirchen beschlossen.

    Anhänge zur KLJB-Satzung:


    Anhang 1 (zu § 14):

    § 19 der Satzung des BBV:

    Gemäß § 19 Absatz 1 bis 4 der Satzung des Bayerischen Bauernverbandes (BBV) entsenden die vom BBV ausdrücklich anerkannten Landjugendorganisationen jeweils einen Vertreter in die Vorstandschaften/das Präsidium des BBV auf Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene. Auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene bilden die verschiedenen Landjugendorganisationen zudem eine Arbeitsgemeinschaft.

    Wörtlicher Auszug aus § 19 Absatz 5 bis 7 der BBV-Satzung:

  5. Als Jugendvertreter in Organen des BBV können nur benannt werden:
    Jungbauern und Jungbäuerinnen, die
    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
    2. einen landwirtschaftlichen Beruf erlernen oder erlernt haben oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind,
    3. selbst oder deren Eltern bzw. Arbeitgeber Mitglieder des BBV sind

  6. Die von den Landjugendorganisationen benannten Vertreter bedürfen der Bestätigung durch das jeweilige Verbandsorgan, dessen Mitglieder sie werden sollen.

  7. Die Jugendvertreter in den Organen des BBV sind Vertreter der gesamten bäuerlichen Jugend ihres Bereiches….


Anhang 2 (zu § 16):


Auszug aus § 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz:


§ 11 Absatz 3 KJHG

Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
  4. internationale Jugendarbeit
  5. Kinder- und Jugenderholung
  6. Jugendberatung

Anhang 3 (zu § 28):


Auszug aus Artikel 21 Absatz 3 bis 7 der KLJB-Bundessatzung nach dem Stand vom Frühjahr 1998:


  1. Der Ausschluss aus der KLJB-Gruppe kann erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein schwerwiegender Grund vorliegt.
    …Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses,
    2. grobe Verletzung von Mitgliedschafts- und Amtspflichten.

  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Gruppe. Gegen den Ausschluss kann vom Gruppenmitglied innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Diözesanvorstand, gegen den Ausschluss von Amtsträgern der Regional-, Diözesan- und Landesverbände beim Bundesvorstand erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Diözesan- oder Bundesvorstandes kann vom Betroffenen und der Gruppe innerhalb von vier Wochen eine weitere Beschwerde bei der Bundesschiedsstelle erhoben werden. Gegen den Ausschluss von Mitgliedern des Bundesvorstandes kann unmittelbar Beschwerde bei der Bundesschiedsstelle erhoben werden. Artikel 103 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.


  1. Wird von der Beschwerde bzw. von der weiteren Beschwerde Gebrauch gemacht, so ruhen bis zur rechtskräftigen Entscheidung sämtliche Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

  2. Der Betroffene und seine Gruppe sind von allen zuständigen Organen zu hören.

  3. Nach Entscheidung der Bundesschiedsstelle ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Art. 104)


Anhang 4 (zu § 33):


Erläuterung zum Begriff des/der Seelsorgers/in im Sinne der KLJB-Satzung:


Das Amt des/der KLJB-Seelsorgers/in kann von theologisch ausgebildeten Männern und Frauen ausgeübt werden. Das sind insbesondere: Priester, Diakone, Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen.